Der 20. Juli und die regelbasierte Ordnung – Rede von Navid Kermani beim Feierlichen Gelöbnis der Bundeswehr am 20. Juli 2026 im Berliner Bendlerblock (vgl. z. B. phoenix: „Gelöbnis im Gedenken an den Deutschen Widerstand“, Rede ab Minute 34; FAZ, „Rede von Navid Kermani zum 20. Juli: ‚Dieser Tag lehrt Sie, Nein zu sagen‘“)
Ein Beitrag von Wolfgang Effenberger
Die Gelöbnisrede von Navid Kermani verdient eine sorgfältige Auseinandersetzung – gerade weil sie nicht als gewöhnlicher politischer Kommentar, sondern im symbolisch aufgeladenen Rahmen eines militärischen Gelöbnisses gehalten wurde. Sie verbindet moralischen Anspruch, historische Erinnerung und staatsbürgerlichen Appell. Doch eben diese Verbindung wirft Fragen auf: Welches Bild von Bundeswehr, Staat und „Verantwortung“ wird hier entworfen? Welche historischen Voraussetzungen und politischen Konflikte bleiben ausgespart? Und führt die Rede tatsächlich zu kritischer Selbstprüfung – oder verleiht sie einer bereits vollzogenen Ausweitung deutscher Militärpolitik nachträglich eine ethische Sprache?
Dieser Beitrag untersucht die Rede daher nicht als literarische oder persönliche Stellungnahme, sondern als politisches Dokument ihrer Zeit. Im Mittelpunkt steht erstens die Darstellung des Soldatischen und des militärischen Dienstes; zweitens die in Anspruch genommene Geschichtsdeutung; drittens der Begriff der Verantwortung, mit dem Auslandseinsätze, Bündnistreue und deutsche Staatsräson moralisch gerahmt werden. Abschließend ist zu fragen, ob die Rede jene Grenzen militärischer Gewalt, die sich aus Grundgesetz, Völkerrecht und deutscher Geschichte ergeben, tatsächlich schärft – oder ob sie zu ihrer rhetorischen Relativierung beiträgt.
Bereits zu Beginn, nach der Erinnerung an das Hitler-Attentat am 20. Juli 1944, in Minute 2 seiner Rede, weist Navid Kermani darauf hin, dass der damalige Verteidigungsminister Rudolf Scharping erstmals1999 den 20. Juli „als Tag des feierlichen Gelöbnisses festgelegt“ hat (bis 2008 vor dem Bendlerblock, seither vor dem Reichstagsgebäude). Vier Monate vor dem ersten 20.-Juli-Gelöbnis unter Scharping hatte am 24. März 1999 der NATO-Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien begonnen. Der Autor erinnert sich noch mit Schrecken und großer Enttäuschung daran, wie er in den 20 Uhr-Nachrichten im Auto von den Luftangriffen auf Serbien und Montenegro erfahren hat. Für diese Bombardierung gab es weder ein ausdrückliches Sicherheitsratsmandat noch den Fall individueller oder kollektiver Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Die Sicherheitsratsresolutionen 1160, 1199 und 1203 vor Kriegsbeginn enthielten keine Ermächtigung zum Einsatz militärischer Gewalt. Auch der britische Auswärtige Ausschuss hielt ausdrücklich fest: Operation Allied Force sei weder Selbstverteidigung noch von einer konkreten Sicherheitsratsermächtigung gedeckt gewesen. Die spezifische Bedeutung von 1999 liegt darin, dass Deutschland erstmals an einem Angriffskrieg ohne Sicherheitsratsmandat beteiligt war, gemeinsam mit einem NATO-Bündnis, das die Operation politisch vor allem als humanitäre Intervention begründete.
Gerade die Spannung zwischen dem 20. Juli als Symbol des Widerstands gegen verbrecherische Befehle und der zeitnahen Kosovo-Entscheidung macht Kermanis Bezug auf Scharping und das Weglassen dieses Sündenfalls bemerkenswert. Hier hätte Kermani deutlich machen müssen, dass aufgrund der deutschen Geschichte niemals Bundeswehrsoldaten ohne eindeutiges UN-Mandat in den Kampf geschickt werden dürfen.
Es geht um die Differenz zwischen dem Traditionsanspruch – „Nie wieder verbrecherischer Gehorsam“ – und der politischen Bereitschaft, Gewalt ohne klare Sicherheitsratsermächtigung einzusetzen.
Gerade § 11 Soldatengesetz verkörpert ja den Gegenentwurf zum blinden Befehlsgehorsam: Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn seine Ausführung eine Straftat bedeutete. Wenn die politische Führung selbst die Bindung an das Gewaltverbot relativiert, wird dieser Grundsatz nicht gestärkt, sondern praktisch entleert.
Zum 20. und zum 25. Jahrestag des NATO-Angriffs lud der letzte Außenminister Jugoslawiens, Živadin Jovanović, Wolfgang Effenberger nach Belgrad ein. Dort würdigte Effenberger in öffentlichen Reden die Erinnerung der betroffenen jugoslawischen Gesellschaft an den Angriff und seine bis heute fortwirkenden, kaum fassbaren Umweltschäden. Zugleich unterzog er den Einsatz aus der Perspektive eines ehemaligen Bundeswehroffiziers, der ihn als völkerrechtlichen und politischen Bruch empfand, einer grundsätzlichen Kritik.
Diese Einladungen und Auftritte verbanden persönliche soldatische Erfahrung mit historischer Verantwortung und der Anerkennung des Leids der Betroffenen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Symbolik des unter Verteidigungsminister Rudolf Scharping abgehaltenen Gelöbnisses am 20. Juli besonders schwer erträglich.
Während in der FAZ und im Kölner Stadt-Anzeiger die Rede des Kölner Schriftstellers Navid Kermanis vor allem als gewichtige Intervention eines Intellektuellen präsentiert und seine Kritik an der Relativierung des Völkerrechts durch die Bundesregierung besonders hervorgehoben wurde, sahen systemkritische Medien Kermanis Gelöbnisrede stark auf einen Appell zur Befehlsverweigerung verkürzt. Hat sich Kermani, jahrzehntelanger Liebling der Medien, vor dem Bendlerblock in Berlin als Kritiker selbstinszeniert? Oder muss eine wirklich kritische Analyse seine Rede als Loyalitätsrede mit begrenztem Dissens lesen? Dieser Versuch soll nun von einem ehemaligen Bundeswehroffizier gewagt werden, der selbst als Leutnant 1968 einen die Menschenwürde verachtenden und objektiv unmöglich durchzuführenden Befehl verweigerte, von seinem Kompaniechef, einem Oberleutnant, mit einem Verweis bestraft wurde und folglich erst mit deutlicher Verzögerung Oberleutnant wurde (der Wehrbeauftragte hatte damals noch nicht den Stellenwert wie heute). Nachdem er damals eine Nacht darüber geschlafen hatte, sprach er erfolglos beim Vertrauensmann der Offiziere der Offiziere und beim Bataillons-Kommandeur vor.
Nach geltendem Recht darf ein Befehl nicht befolgt werden,
- wenn seine Ausführung eine Straftat wäre.
Wer ihn dennoch befolgt, kann persönlich strafrechtlich verantwortlich sein, wenn er die Strafbarkeit erkennt oder sie nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. (2)
Keine Gehorsamspflicht besteht außerdem bei Befehlen,
- die die Menschenwürde verletzen,
- die nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt sind,
- die gegen grundlegende Regeln des humanitären Völkerrechts verstoßen,
- die objektiv unmöglich, widersprüchlich oder durch eine veränderte Lage sinnlos geworden sind. (3)
Wann soll oder muss der Soldat nach Kermani den Befehl verweigern?
Zu den Rekruten gewandt sagte Kermani am 20. Juli 2026 zu Beginn seiner Rede „Dieser Tag lehrt Sie, Nein zu sagen“ wenn Diensterfüllung ein Verbrechen ist. Die Pflicht zur Verweigerung eines Befehls ist gegeben, „sollte eine künftige Bundesregierung Sie in einen Krieg führen wollen, der so offenkundig völkerrechtswidrig und auch politisch desaströs ist wie der jüngste Krieg der Vereinigten Staaten und Israels gegen Iran“. Dieser Seitenhieb gegen den US-Präsidenten Donald Trump und den deutschen Kanzler Merz brachte dem in Deutschland geborenen Kermani mit iranischen Wurzeln viele Sympathien ein und begründete den Ruf der Gelöbnisrede als Kritik am System.
Kermanis Sicht auf Gewissen und Völkerrecht
Im Gewissen sieht Kermani jedoch einen sehr zweifelhaften Bürgen und begründet diese Aussage damit, dass Terroristen sich ebenfalls auf ihr Gewissen berufen, „wenn sie Hunderte Menschen in die Luft sprengen“. Als Kronzeugen für seine These bemühte Kermani sogar einen der Hauptverantwortlichen für den nationalsozialistischen Terror, das KZ-System und den Holocaust, den Reichsführer der SS Heinrich Himmler: „selbst Himmler glaubte, anständig zu sein, als er in Posen über die Auslöschung des jüdischen Volkes sprach“.
So genügt nach Kermani das Gewissen allein nicht, „um zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden“; er fordert „ein objektives Korrektiv, soll es nicht willkürlich sein.“
Damit entwertet er das Gewissen als alleinigen moralischen Maßstab und will es an ein „objektives Korrektiv“ binden – Grundgesetz und Völkerrecht. (4)
Nun, das Grundgesetz sieht militärische Auslandseinsätze nicht ausdrücklich vor; sie wurden erst durch die Auslegung des Artikels 24 Absatz 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Out-of-Area-Urteil von 1994 möglich; es nennt den Frieden ausdrücklich als Zweck: Deutschland kann sich „zur Wahrung des Friedens“ einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen (5); dieses soll eine „friedliche und dauerhafte Ordnung“ herbeiführen und sichern unter der Voraussetzung der Einbindung in ein System kollektiver Sicherheit und der grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Bundestages. (6) Auf das Völkerrecht beruft sich die westliche Wertegemeinschaft seit dem Angriff auf Restjugoslawien ohne UN-Mandat Ende März 1999 nur noch bei Verstößen Russlands oder Chinas. Zugleich werden die Regeln des Völkerrechts dort selektiv ausgelegt oder relativiert, wo eigene strategische Interessen oder die Interessen von Verbündeten betroffen sind. Dadurch entsteht der Eindruck, das Völkerrecht werde nicht universal, sondern als doppelter Standard angewandt: streng gegenüber Gegnern, flexibel gegenüber sich selbst. Fachdebatten benennen strategische Rechtsauslegung, institutionelle Blockade und schwache Durchsetzung als strukturelle Probleme; auch im Bundestag wird das Narrativ westlicher „zweierlei Maßstäbe“ ausdrücklich dokumentiert. (7)
Auf diese Problematik ist Kermani nicht eingegangen. Dafür erwähnte er in seiner Rede dreimal die sogenannte regelbasierte Ordnung, die in Washington nach dem völkerrechtswidrigen Angriff auf Jugoslawien an die Stelle des Völkerrechts getreten ist.
Kermani und die regelbasierte Ordnung
Kermani erinnerte daran, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier bei der Festveranstaltung zum 75. Jahrestag der Wiedergründung des Auswärtigen Amts am 24. März 2026 betont hatte, „Deutschland sei dem Völkerrecht und der regelbasierten Weltordnung verpflichtet“. Zugleich häuften sich auch in Deutschland die Stimmen, die „diese regelbasierte Ordnung nur noch als Stoff fürs Feuilleton“ betrachteten.
Völlig geschichts- und realitätsvergessen erklärte Kermani, Adenauers oberste Priorität sei die Integration Deutschlands in eine regelbasierte internationale Ordnung gewesen – und die Bundesrepublik habe ihr weltweites Ansehen gerade dadurch zurückgewonnen, dass sie diese Ordnung stets verteidigt und vorangebracht habe. Dabei bleibt unerwähnt, dass Adenauers Westintegration unter den Bedingungen begrenzter deutscher Souveränität stattfand und er mit John J. McCloy, dem US-Hochkommissar in Deutschland, auch familiär verbunden war: McCloys Ehefrau Ellen Zinsser und Adenauers Ehefrau Auguste „Gussie“ Zinsser waren Cousinen. (8)
Kermanis Lobpreisung einer „stets verteidigten“ regelbasierten Weltordnung ist ein bemerkenswerter Paukenschlag der Geschichtsvergessenheit. Denn der Westfälische Friede von 1648, in Münster und Osnabrück ausgehandelt, gilt als ein Ursprung der modernen europäischen Völkerrechtsordnung: Er begründete Frieden nicht durch die Vorherrschaft einer Macht, sondern durch Vertrag, staatliche Souveränität, gegenseitige Anerkennung und das Prinzip der Nichteinmischung. (9)
Gerade daran gemessen wirkt die Erzählung problematisch, die Bundesrepublik habe diese Ordnung „stets“ verteidigt und vorangebracht. Adenauers Politik war primär Westbindung unter den Bedingungen eingeschränkter Souveränität, nicht die konsequente Durchsetzung eines für alle Staaten gleichen Völkerrechts. Wo die regelbasierte Ordnung heute nur gegen geopolitische Gegner angerufen, gegenüber den eigenen Verbündeten aber flexibel ausgelegt wird, wird das Erbe von Westfalen – die Gleichheit souveräner Staaten vor dem Recht – durch doppelte Maßstäbe entleert. (10)
Michael Hudson, US-amerikanischer Ökonom, Wirtschaftshistoriker und ehemaliger Wall-Street-Analyst verbindet Finanzanalyse mit einer langfristigen Geschichte von Schulden, Eigentum und Herrschaftsverhältnissen und sieht in der „regelbasierten“ Ordnung nur eine „Herrscherbasierte“ Ordnung.
Nach Hudson ist das Grundprinzip des westlichen Völkerrechts, vom Westfälischen Frieden von 1648, der den Dreißigjährigen Krieg in Europa beendete, bis zur Charta der Vereinten Nationen von 1945, die nationale Souveränität, frei von ausländischer Einmischung und Zwang.
Und wenn Kriege geführt werden, müssen von den Konfliktparteien Zivilpersonen und alle nicht oder nicht mehr an den Kampfhandlungen Beteiligten verschont und geschützt werden; Angriffe dürfen nur gegen militärische Ziele gerichtet sein und müssen die Grundsätze der Unterscheidung, Verhältnismäßigkeit und Vorsorge beachten. Grundlage dafür sind insbesondere die Genfer Abkommen sowie das humanitäre Völkerrecht.
Diese „gentleman“-Prinzipien sind nicht mehr zu finden für die Einmischung der USA in Regimewechsel und die von ihnen ausgeübte Gewalt während der gesamten Zeit nach 1945. Unter dem Deckmantel dessen, was amerikanische Diplomaten als „Zivilisationskrieg“ gegen China bezeichnen, erweitert die Nationale Sicherheitsstrategie 2025 die Monroe-Doktrin und beansprucht den gesamten Planeten als Einflusssphäre der USA.
So zielt die US-Militärpolitik von Korea und Vietnam bis zur Ukraine und zum Gazastreifen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Völkerrechts darauf ab, der Zivilbevölkerung Schaden zuzufügen und Sanktionen zu verhängen in der brutalen Überzeugung, dass dies sie dazu veranlassen wird, ihre Regierung durch ein US-freundlicheres Regime zu ersetzen.
Michael Hudson stellt die Welt vor eine grundsätzliche Alternative: Entweder gilt weiterhin das auf dem Westfälischen Frieden und der UN-Charta beruhende Völkerrecht, oder es setzt sich eine von den USA bestimmte „ruler-based order“ durch. Mit diesem Begriff kritisiert Hudson die „regelbasierte Ordnung“ als ein System, in dem Washington Regeln nach eigenen geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen einseitig festlegt, verändert und durchsetzt. (11)
Hudson zufolge bedrohen insbesondere eine unilateral ausgerichtete „America First“-Politik (Dollarhegemonie, Finanzinstitutionen, Sanktionen und Kreditbeziehungen) und Trumps vorgeschlagenes „Board of Peace“ die UN-basierte Ordnung.
Seine zentrale These lautet: Der Konflikt der Gegenwart verläuft zwischen der Verteidigung universeller Rechtsnormen und einer US-dominierten, machtpolitisch gesteuerten Weltordnung.
Kermani und Auslandseinsätze
In seiner Gelöbnisrede hebt Kermani hervor, dass für viele der hier anwesenden Soldaten ein Auslandseinsatz „eine reale Perspektive ist“. Allein seit 1991 hätten mehr als fünfhunderttausend deutsche Soldaten im Ausland gedient. „Wenn diese Zahlen überraschen“, so Kermani, „mag dies als Hinweis darauf werten, wie wenig Bewusstsein über die Arbeit der Bundeswehr in Deutschland herrscht – und wie wenig Anerkennung ihr dafür zuteilwird“.
Besonders für ihren größten Auslandseinsatz in Afghanistan (Januar 2002 bis zum 29./30. Juni 2021) stehe die Politik in der Schuld der Bundeswehr: „Denn mit dem ungeordneten Rückzug infolge der Machtübergabe an die Taliban, also praktisch der Kapitulation vor einem menschenverachtenden, frauenfeindlichen Regime, hat der Westen und damit auch Deutschland nicht nur die Millionen Afghanen im Stich gelassen“. Und als am 30. Juni 2021 auf dem Fliegerhorst Wunstorf ein „Großteil der Truppe ratlos, deprimiert, in vielen Fällen auch traumatisiert“ landete, habe sie nicht ein einziger Repräsentant des deutschen Staates empfangen. Da noch dazu die parlamentarische Aufarbeitung des Versagens im Sande verlief, „stehe die Afghanistan-Mission dauerhaft für die fehlende Wertschätzung und Unterstützung der Bundeswehr durch Staat und Gesellschaft“.
Kermani räumt ein, dass auch deutsche Soldaten in Afghanistan Fehler gemacht haben und am 9. September 2009 in Kundus viele Dutzend Zivilisten getötet wurden. Der von Oberst Georg Klein angeordnete Luftangriff bei Kundus fand in der Nacht zum 4. September 2009, nicht am 9. September, statt. Je nach Quelle starben etwa 90 bis 142 Menschen, darunter nach häufig zitierten Recherchen mindestens 91 Zivilisten. Während die Bundesregierung später an Familien von 91 zivilen Opfern Zahlungen leistete, (12)wurde Oberst Georg Klein Anfang April 2013 zum Brigadegeneral befördert. (13)
„Aber pauschal“ so Kermanis Behauptung, „lässt sich der Einsatz gewiss nicht als Unrecht bezeichnen, das eine Befehlsverweigerung gerechtfertigt hätte“.
Hat der gefeierte Orientalist und Afghanistankenner keine Kenntnisse über den unprovozierten Angriffskrieg auf Afghanistan im Oktober 2001?
Keiner der 19 Attentäter vom 11. September war Afghane oder Taliban; 15 stammten aus Saudi-Arabien (28 Seiten des Berichts über die saudische Beteiligung sind bis heute geschwärzt). Dennoch begann am 7. Oktober 2001 – 26 Tage nach den Anschlägen – der US-geführte Krieg gegen Afghanistan. (14)
Der Kriegsgrund? US-Präsident G.W. Bush verlangte die unmittelbare Auslieferung des angeblichen Terror-Drahtziehers Osama bin Laden, der vorher im Rahmen von Carters Initiative von Anfang Juli 1973 ebenfalls von der CIA rekrutiert worden war. Er kämpfte in Afghanistan gegen die Sowjets und unterstützte 1995 im Bosnienkrieg mit al-Qaida-nahen Netzwerken ausländische Mudschahedin, die in Verbänden der bosnischen Armee gegen serbische und kroatische Truppen kämpften. Da die USA und Saudi-Arabien zur gleichen Zeit die bosnische Regierung unterstützten, entstand eine zeitweilige Überschneidung politischer Ziele. Nachdem die USA ihre seit dem Irkakrieg von 1991 aufgebauten (gottlosen) Stützpunkte nicht wie versprochen räumten, begann bin Laden US-amerikanische Ziele anzugreifen
Soweit öffentlich dokumentiert, stellte Washington den Taliban keinen förmlichen Auslieferungsantrag mit Beweisen, Tatvorwürfen, Zuständigkeitsgrundlage und einem überprüfbaren Verfahren. Stattdessen richtete Präsident Bush ein politisch-militärisches Ultimatum an sie: Auslieferung, Schließung der Lager und ungehinderter US-Zugang – andernfalls würden die Taliban „ihr Schicksal teilen“. (15)
Das ersetzt keinen Rechtsweg. Zwar war ein förmliches Auslieferungsersuchen keine ausdrücklich zwingende Voraussetzung des Selbstverteidigungsrechts nach Artikel 51 UN-Charta; doch gerade weil Afghanistan nicht selbst Urheber von 9/11 war, wäre die Ausschöpfung diplomatischer und rechtlicher Mittel für die Prüfung von Erforderlichkeit und letztem Mittel zentral gewesen. Die Taliban knüpften Gespräche über eine Übergabe an Beweise und ein Verfahren beziehungsweise ein neutrales Drittland; Washington lehnte Verhandlungen ab und bestand auf bedingungsloser sofortiger Auslieferung. (16)
Die US-Regierung konstruierte die Rechtsgrundlage in zwei Schritten: Erstens behandelte sie 9/11 als „bewaffneten Angriff“ im Sinne von Artikel 51 UN-Charta. Zweitens rechnete sie den Taliban die Anschläge nicht unmittelbar zu, sondern erklärte den Angriff auf Afghanistan damit, dass das Taliban-Regime al-Qaida beherbergt, ihr Rückzugsräume gewährt und Bin Laden nicht ausgeliefert habe. Auf dieser Grundlage meldeten die USA dem Sicherheitsrat am 7. Oktober 2001 Selbstverteidigung an. (17)
Das war aber keine unbestrittene völkerrechtliche Grundlage:
Der Sicherheitsrat verurteilte 9/11, erkannte das Recht auf Selbstverteidigung grundsätzlich an, erteilte jedoch kein Mandat, Afghanistan militärisch anzugreifen. (18)
Artikel 51 spricht von Selbstverteidigung „im Falle eines bewaffneten Angriffs“. Traditionell wurde das vor allem als Angriff eines Staates verstanden. Ob und wann Gewalt gegen einen Staat zulässig ist, weil von seinem Gebiet eine nichtstaatliche Gruppe operiert, war 2001 schon umstritten und ist bis heute nicht abschließend geklärt. (19)
Keiner der 19 unmittelbaren 9/11-Attentäter war Afghane.
Die 9/11-Kommission beschreibt die Attentäter als arabische Al-Qaida-Mitglieder; zugleich dokumentiert sie das Taliban-regierte Afghanistan als Rückzugs-, Ausbildungs- und Organisationsraum von Al-Qaida. Das kann die politische Verantwortung des Taliban-Regimes erklären, ersetzt aber keinen Nachweis dafür, dass afghanische Staatsangehörige die Anschläge ausgeführt hätten. (20)
Das bloße Dulden oder Beherbergen einer Terrororganisation ist rechtlich nicht ohne Weiteres einem staatlichen bewaffneten Angriff gleichzustellen. Ohne wirksame Zurechnung der al-Qaida-Taten zum Taliban-Regime fehlt die zentrale Voraussetzung, Afghanistan als Ziel militärischer Selbstverteidigung zu behandeln. Die USA haben damals alles unterlassen, was zu einer diplomatischen und friedlichen Lösung hätte führen können, wie es die UN-Charta eigentlich vorsieht. Somit wurde dieser Krieg ohne hinreichende völkerrechtliche Grundlage begonnen.
Washington setzte nicht auf einen überprüfbaren Auslieferungsweg, sondern auf ein Ultimatum. Indem es Beweise, Vermittlung und die diskutierte Übergabe Bin Ladens an ein Drittland zurückwies, wurde der Krieg nicht erst zum letzten Mittel, sondern gleich zur politischen Option – obwohl Afghanistan den Anschlag vom 11. September nicht begangen hatte. (21)
Die Taliban waren durchaus bereit, den Wünschen von Bush jun. nachzugeben, verwiesen jedoch auf den hohen Stellenwert des Asylrechts, dessen Aufhebung einem obersten Mullah-Rat vorbehalten sei. Bevor dieser überhaupt eine Entscheidung treffen konnte, hatten sich die USA schon mit der fragwürdigen Nordallianz verbunden. Deren Warlord, Raschid Dostum, später Vizepräsident von Afghanistan, ließ im Herbst 2001 über 2.000 gefangene Taliban ermorden. Er hatte bis zu 300 Gefangene in Container pferchen und dann in die Wüste fahren lassen, wo sie qualvoll umkamen.
„Physicians for Human Rights“ (PHR) untersuchte Dasht-i-Leili forensisch und stellte bei den exhumierten Toten Tötungsdelikte fest; die Befunde sind mit Ersticken in Containern vereinbar. Die Organisation sprach von bis zu 2.000 Getöteten durch mit den USA verbündete Kräfte der Nordallianz. (22)
Es gibt zudem gewichtige Hinweise, die über eine alleinige Verantwortung Dostums hinausweisen: Aussagen afghanischer Regierungsvertreter gegenüber der ARD-Sendung „Panorama“ zufolge sollen US-Truppen sowohl beim Gefangenentransport als auch bei den Tötungen präsent gewesen sein. Der damalige Verteidigungsminister Mohammed Fahim Wardak bestätigte laut Bericht die Präsenz; Dostum räumte demnach die Tötungen ein, äußerte sich aber nicht zur Rolle der USA. (23)
Dasht-i-Leili war kein bloßes Exzessverbrechen eines lokalen Warlords. Es gab belastbare Indizien für ein Mitwissen oder einer Mitverantwortung von US-Kräften und für politisch motivierte Behinderungen einer unabhängigen Untersuchung. Die internationale Strafverfolgung blieb aus; Dostum konnte später wieder hohe staatliche Ämter bekleiden. Die Beweis- und Aufarbeitungslücken sind selbst Teil des politischen Skandals.
Der Menschenrechtsermittler Sam Zarifi berichtet, dass zwischen 2002 und 2005 gegenüber afghanischen Regierungsstellen, der UN-Mission und der US-Regierung wiederholt eine Untersuchung, Schutz der Massengräber und Sicherheit für die Ermittler verlangt wurde. Ihm sei dabei erklärt worden, dies sei politisch nicht opportun, und die beteiligten Akteure wollten oder könnten die Sicherheit einer Untersuchung nicht garantieren; deshalb sei die Untersuchung trotz grundsätzlicher UN-Zustimmung nicht weitergeführt worden. (24)
Die Berufung auf Sicherheitsrisiken wirkte nicht als neutraler praktischer Einwand, sondern als Mechanismus für Verhinderung von Aufklärung. (25)
Die UN autorisierte im September 2002 eine offizielle Untersuchung von Massengräbern einschließlich Dasht-i-Leili; die geplante vollständige Exhumierung wurde anschließend wegen fehlenden Schutzes und fehlenden politischen Willens auf unbestimmte Zeit vertagt. (26)
Bereits 2002 waren forensische UN-Teams vor Ort: Sie untersuchten mehrere Massengrabstätten, darunter das Gebiet um Sheberghan/Dasht-i-Leili. Eine spätere vollständige Untersuchung kam nicht zustande; bei einem erneuten Besuch 2008 war ein großer Teil des mutmaßlichen Massengrabs bereits zerstört beziehungsweise abgetragen. (27)
Nach der vertraulicher Mitteilung eines leitenden Mitarbeiters der an der UN-Untersuchung beteiligten Struktur wurde eine gerichtsfeste Untersuchung von Dasht-i-Leili auch dardurch gehindert, dass der zuständige US-Militärbefehlshaber in Kabul den Schutz der internationalen Richter beziehungsweise Ermittler nicht gewährleisten wollte oder konnte. (28)
Das mutmaßliche Massengrab von Dasht-i-Leili befand sich im weiteren Verantwortungsraum des damals von Deutschland geführten ISAF-Regionalkommandos Nord. Die Bundesregierung erklärte 2006, keine deutschen Fachkräfte zur Untersuchung oder Exhumierung dorthin entsenden zu wollen; UNAMA und die afghanische Menschenrechtskommission sahen damals keinen zusätzlichen Bedarf. (29)
Deutschland, dem Recht (und den westlichen Werten) verpflichtet, hätte alles unternehmen müssen, um als Friedensnation weiter anerkannt zu werden. Das wurde nicht nur unterlassen, sondern die Vertuschung dieses unglaublichen Verbrechens wurde mitgetragen. (30) Die westliche Wertegemeinschaft schaute einfach weg und ließ Gras darüber wachsen. Nicht nur in Afghanistan dürfte dieses Verbrechen samt seiner Vertuschung nicht vergessen sein.
Und sicherlich auch nicht die Aussage des damaligen deutschen Verteidigungsministers Peter Struck: „Unsere Sicherheit wird nicht nur, aber auch am Hindukusch verteidigt“. (31)
Fortsetzung folgt heute 19Uhr…
Wolfgang Effenberger, Jahrgang 1946, erhielt als Pionierhauptmann bei der Bundeswehr tiefere Einblicke in das von den USA vorbereitete „atomare Gefechtsfeld“ in Europa. Nach zwölfjähriger Dienstzeit studierte er in München Politikwissenschaft sowie Höheres Lehramt (Bauwesen/Mathematik) und unterrichtete bis 2000 an der Fachschule für Bautechnik. Seitdem publiziert er zur jüngeren deutschen Geschichte und zur US-Geopolitik. Zuletzt erschienen vom ihm: „Schwarzbuch EU & NATO“ (2020), „Die unterschätzte Macht“ (2022), „Vom Krieg zur Weltordnung“ (2026)
Titelbild: Symbolische Illustration auf Basis der Rede von Navid Kermani beim Feierlichen Gelöbnis der Bundeswehr am 20. Juli 2026 im Berliner Bendlerblock (vgl. z. B. phoenix: „Gelöbnis im Gedenken an den Deutschen Widerstand“, Rede ab Minute 34; FAZ, „Rede von Navid Kermani zum 20. Juli: ‚Dieser Tag lehrt Sie, Nein zu sagen‘“). (1)
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