In Vorkriegszeiten sind junge Menschen gut damit beraten, sich mit den Formalitäten der Kriegsdienstverweigerung zu befassen und vorsorglich die Tücken der Gewissensprüfung zu kennen. Teil 1 von 3.
Ein Beitrag von Friedrich Fellrocker
Musterung, Wehrdienst und vielleicht demnächst ein tatsächlicher Kriegseinsatz — für die Älteren unter uns sind das eher theoretische Debatten. Viele entrüsten sich, können sich aber in dem beruhigenden Gefühl wiegen, selbst nicht betroffen zu sein. Anders als junge Menschen, an die jetzt ein Fragebogen zu ihrer Einstellung gegenüber der Bundeswehr quasi als Begrüßungsgeschenk des Staates zur Volljährigkeit in den Briefkasten flattert. Mit der mentalen Kriegstüchtigkeit der Jugend ist es zum Glück trotz massiver Propaganda noch nicht so weit her. Bedrängende Maßnahmen der Obrigkeit oder gar eine Wehrpflicht wie in der Nachkriegszeit könnten aber durchaus auf sie zukommen, sollten nicht „genügend“ junge Männer und Frauen auf die Kasernenhöfe drängen. Da nicht jeder und jede das Land auf der Flucht vor dem Militärdienst verlassen oder für sein Gewissen ins Gefängnis gehen möchte, stellt sich in diesen Tagen eine schwierige Frage: Wie kann man dem Zugriff einer Politikerkaste, die sich zunehmend in ein friedensfernes Milieu verwandelt, entkommen und dabei im Rahmen der Gesetze bleiben? Der Artikel stellt praktische Tipps zusammen, die auf den Auskünften von Rechtsanwälten beruhen. In einem weiteren Schwerpunkt wird die Einfangmethode der früher vorgeschriebenen mündlichen „Gewissensprüfung“ analysiert und eine Gegenstrategie entwickelt. Ferner werden Kriegsgründe und Motive der eigentlichen Kriegsverursacher und -profiteure aufgezeigt, die sich hinter dem Propagandagetöse verbergen. Ein Beitrag zur Sonderausgabe „Wehrdienst und Militarisierung“.
In Deutschland und der EU wurde eine „Zeitenwende“ ausgerufen: Wir seien noch nicht im Krieg mit Russland, aber auch nicht mehr im Frieden, das behauptet zumindest der Bundeskanzler. Deshalb müssen wir bis 2030 unbedingt „kriegstüchtig“ werden, so der Verteidigungsminister. Ganz bestimmt ist der Putin so nett, mit seinem Angriff auf uns so lange zu warten, bis wir so weit sind, nicht wahr? Zur Bereitstellung einer halben Billion „Sondervermögen“, also Schulden, für die Aufrüstung wurden Wahlversprechen gebrochen und sogar das Grundgesetz geändert.
Die propagandistische Militarisierung der Gesellschaft macht auch nicht vor den Schulen halt, die zwecks Werbung für die Bundeswehr von ebendieser heimgesucht werden. Die gute Nachricht: Wir sind nicht wehrlos. „Wenn die Bundeswehr in die Schulen marschiert, dann sollten wir als Eltern auch dort präsent sein und ihnen sagen: Hallo, mit uns müsst ihr reden! Denn das, wovon ihr redet, kennt ihr doch höchstens aus den Videospielen. Liebe Soldaten, ihr wart doch noch nie an der Front!“ (1). Und aufgezeichnete Interviews mit schwerversehrten Kriegsheimkehrern könnten unsicheren Schülern ein realistischeres Bild vom Krieg vermitteln. Der Unterrichtsstreik gegen die Wehrpflicht hat immerhin gezeigt, dass viele Schüler diese nicht mitmachen wollen.
Doch das individuell wichtigste Mittel zur Gegenwehr ist die Verweigerung des Dienstes an der Waffe. Da im „Verteidigungsfall“ alle Männer zwischen 18 und 60 Jahren, sogar die Ausgemusterten, zum Kriegsdienst eingezogen werden können, betrifft das Thema nicht nur die 18-jährigen.
Kriegsdienstverweigerung — das Procedere einfach gemacht
Anmerkung der Redaktion: Die hier empfohlene Vorgehensweise ist aufgrund gesetzlicher Änderungen teils überholt und wurde in dem neuen Artikel unter der ähnlichen Zwischenüberschrift „Kriegsdienstverweigerung — das Procedere richtig gemacht“ aktualisiert.
Vorab: Die Bezeichnung „Antrag auf Kriegsdienstverweigerung“ ist insofern etwas irreführend, als es eigentlich eine persönliche Willenserklärung bezüglich der Verweigerung des Dienstes mit der Waffe ist, für deren Anerkennung staatlicherseits eine korrekte rechtliche Form und eine plausible Begründung gefordert wird. Bezeichnenderweise ist kein entsprechendes Antragsformular auf irgendeiner behördlichen Seite zu finden. Diese wohl beabsichtigte Lücke wurde inzwischen durch privates Engagement geschlossen: Der Rechtsanwalt Markus Bönig und sein Team haben mit der Website www.kriegsdienstblocker.de ein KI-gestütztes Tool gebaut, mit dessen Hilfe jeder Nutzer kostenlos und unkompliziert innerhalb einer Viertelstunde seine persönliche Kriegsdienstverweigerung erstellen kann. Ein paar wichtige Hinweise dazu und zum weiteren Procedere fasse ich nachfolgend zusammen (2):
Auf Kriegsdienstblocker werden alle für die Kriegsdienstverweigerung notwendigen Angaben abgefragt. Für die Begründung findet man einige vorgefertigte Beispiele zur Auswahl. Diese müssen glaubhaft in eigenen Worten durch individuelle Gründe ergänzt werden, weil es eine persönliche Gewissensentscheidung ist und deshalb eine wörtliche Übernahme vorgefertigter Muster für die Begründung nicht ausreicht.
Deshalb noch besser: die gesamte Begründung als Kurztext selbst formulieren und sich möglichst auf einen Grund konzentrieren, wobei die vorgefertigten Beispiele oder die später in diesem Artikel vorgestellten Argumentationslinien lediglich als gedankliche Anregungen verwendet werden sollten.
Das Ganze wird mit Hilfe einer KI zu einem individuellen Schreiben umgebaut und in einen rechtlichen Rahmen — mit Bezugnahme auf die entsprechenden Paragraphen — eingefügt. Dann noch ausdrucken und unterschreiben — und fertig ist der Antrag. Diesem muss unbedingt ein Kurzlebenslauf beigefügt werden, das Ganze ist an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr (früher: Kreiswehrersatzamt) zu senden.
Wichtig: Es sollte beweissicher dokumentiert sein, dass und wann der Antrag an den richtigen Empfänger abgeschickt wurde und dort angekommen ist. Daher kommt nur ein Postversand per Einschreiben in Frage. Einschreiben-Einwurf würde möglicherweise nicht ausreichen, weil hier nur der Zusteller unterschreiben würde. Erst die unterschriftliche Empfangsbestätigung durch einen Postbevollmächtigten beziehungsweise Mitarbeiter der Behörde verschließt jegliche Möglichkeit zur Behauptung eines Verlustes auf dem Postweg. Daher lohnt es sich, die 30 Cent mehr für den Versand per Einschreiben Standard (frühere Bezeichnung: Übergabe-Einschreiben) zu investieren.
Auch wichtig: Der Kriegsdienstverweigerungsantrag hat nur dann für den Wehrdienst aufschiebende Wirkung, wenn er noch vor Erhalt der Musterungsvorladung gestellt wurde. Bei späterer Antragstellung kann man erst einmal eingezogen werden bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag. Daher sollte man besser heute als morgen loslegen — ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung kann schon mit 17,5 Jahren gestellt werden.
Der Eingang des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung mit dessen Weiterleitung sollte innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt worden sein, sonst nachhaken. Oft lautet die trickreiche Antwort der Bundeswehr: Ja, aber zuerst Musterung, dann Antrag, denn so würde die aufschiebende Wirkung entfallen. Jedoch wurde bereits im oben genannten vorformulierten Antragsschreiben eine Musterung abgelehnt, denn für diese gibt es bei Abgabe der Kriegsdienstverweigerung keinen Grund mehr, weil man sonst über diesen Umweg Teil der Kriegsmaschinerie würde. Auch für diesen Fall bietet kriegsdienstblocker.de Hilfe durch die kostenlose Erstellung einer schriftlichen Erwiderung mit Ablehnung der Musterung und vierwöchiger Fristsetzung unter Androhung einer Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht würde dieser Klage ohne Anwalt stattgeben, das einmalige Kostenrisiko von 114 Euro Gerichtsgebühren dürfte gering wiegen im Vergleich zum Kriegsdienstrisiko.
Derzeit sollte damit bis zum abschließenden Bescheid normalerweise alles gelaufen sein. Doch das war nicht immer so einfach. Vor Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht war die Prüfung und Bewertung der persönlichen Beweggründe des Kriegsdienstverweigerers (damalige Bezeichnung: Wehrdienstverweigerer) zwingend nötig — mit Unterbrechungen 1977/78 und 1983 bis 2003, ab 1983 nur noch für bereits einberufene und ehemalige Soldaten. Es steht zu erwarten, dass nach Wiedereinführung der Wehrpflicht die Kriterien einer solchen „Gewissensprüfung“ wieder verschärft werden, um den auch aufgrund der vorläufigen Freiwilligkeit absehbaren Mangel an neuen Rekruten zu beheben oder zumindest zu verringern. Man wird dabei wohl auf „bewährte“ Strukturen und Arbeitsweisen bauen, weshalb hier ein Blick auf die Erfahrungen früherer Kriegsdienstverweigerer den zukünftigen weiterhelfen könnte.
Der Fallstrick „Gewissensprüfung“
Zwar wird nach der heute gültigen Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 9. August 2003 auf eine mündliche Anhörung in der Regel verzichtet, doch auch die schriftliche Begründung der eigenen Gewissensentscheidung sollte sehr plausibel sein. Daher kann es sinnvoll sein, mögliche Denk- und Argumentationslinien der Gegenseite zumindest zu kennen. Besonders deutlich treten diese in den bis 1983 praktizierten mündlichen Gewissensprüfungen zutage: Zu Beginn durfte der Prüfling vortragen, dass und warum er die Tötung anderer Menschen mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. Danach musste er der Prüfungskommission, meistens ein Offizier und mehrere Zivilisten, Rede und Antwort stehen. Dabei wurde nachgefragt, wie er sich in fiktiven Extremsituationen verhalten würde. Im Zentrum stand hierbei offenbar die Absicht, damit den Verweigerer beziehungsweise dessen Begründung in eine argumentative Zwickmühle zu treiben. Diese Methode soll nun beispielhaft aufgezeigt werden.
Besonders beliebt war damals die Frage, was der Wehrdienstverweigerer denn tun würde, wenn seine Freundin, Frau oder Mutter angegriffen würde und er diese nur durch möglicherweise tödliche Gewaltanwendung retten könne. Damit saß er meistens in der Falle: Wenn er nicht eingreifen würde, konnte die Glaubwürdigkeit seiner Angaben von der Kommission in Zweifel gezogen werden — außer bei strikt religiöser Begründung oder Mitgliedschaft in einer konsequent pazifistischen Glaubensgemeinschaft. Ein ehrenamtlich tätiger Gewissensprüfer verriet mir damals, dass er hier praktisch nur religiöse Gründe anerkennen würde.
Wenn der Geprüfte aber zur Rettung einer ihm besonders nahestehenden Person eingreifen und dabei den Tod des Angreifers in Kauf nehmen würde, bot sich den Prüfern die Chance, die Lauterkeit seiner Gesinnung hinsichtlich grundsätzlicher Ablehnung des Tötens anzuzweifeln. Denn die gesinnungsethische Aussage „Ich will nicht töten“ bietet eine Angriffsfläche, sobald sie eine Ausnahme vom als absolut gesetzten Tötungsverbot für sich einfordert. Wenn also der Kriegsdienstverweigerer bereit ist, zum Schutz seiner Freundin/Frau/Mutter einen Angreifer zu töten, warum könnte er das nicht auch zum Schutz anderer ihm etwas weniger nahestehenden Personen wie Geschwister, Freunde, Nachbarn, Verwandte und so weiter tun? Und warum dann nicht auch für die größeren Teile seiner Lebens- oder Schicksalsgemeinschaft wie Gemeinde/Stadt, Volk oder Staat?
Erst ziemlich spät wurde „gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert“ (3). Aber bis dahin waren schon viele mit diesem Argumentationsschema abgelehnte Verweigerer zum Wehrdienst gezwungen worden.
Grundsätzlich können sowohl Gesetzgebung als auch Rechtsprechung neuen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst werden. Insoweit macht es Sinn, bereits im Vorfeld über weitere Argumentationslinien nachzudenken, um dann einen Schritt voraus zu sein, obwohl natürlich nicht exakt vorhersehbar ist, welche Winkelzüge staatlicherseits bei entsprechendem Bedarf an Wehrpflichtigen noch in Zukunft zur Erschwerung der Kriegsdienstverweigerung gemacht werden. Ein alternativer, in sich stimmiger Ansatz muss dabei vor allem das Dilemma der Ausnahmen von einem in gesinnungsethischer Hinsicht eigentlich absoluten Tötungsverbot entschärfen, um Angriffen auch bei neuen Rechtslagen nicht nur argumentativ standzuhalten, sondern diese möglichst ins Leere laufen zu lassen.
Nicht gesinnungsethisch, sondern verantwortungsethisch denken und argumentieren
Der gegenüber der Gesinnungsethik konträre Denkansatz ist die Verantwortungsethik. Gesinnungsethik ist gegründet auf subjektive, oft emotionale Einstellungen, die absolut immer gelten und Ausnahmefälle eigentlich nicht zulassen. Die daraus resultierende persönliche oder auch kollektive Haltung lässt sich kaum hinterfragen und zeigt daher auch kein wirkliches Interesse an Folgeabwägungen.
Verantwortungsethik hingegen geht Sachfragen und Problemstellungen auf eher rationale Weise an und urteilt differenziert nach konkreten Situationen. Hierbei sucht sie nicht nur nach gangbaren Lösungen, sondern bemüht sich, anhand der daraus resultierenden Konsequenzen stetig auch die eigenen Einstellungen und Handlungen zu bedenken und auf ihre Richtigkeit zu hinterfragen (4).
Übertragen wir nun den verantwortungsethischen Denkansatz auf die Situation beziehungsweise Problemstellung „Gewissensprüfung“. Ausgangspunkt der Überlegungen kann hier die trotz aller internationalen Regelungen gegenüber der Zivilbevölkerung rücksichtslose Art moderner Kriegsführung seit dem Zweiten Weltkrieg sein: In praktisch allen seitherigen Kriegen — insbesondere denen mit führender Beteiligung westlicher Länder, beispielsweise in Korea und in Vietnam, später in Afghanistan, Irak, Somalia, Libyen, Syrien, um nur einige zu nennen — bestand der größte Anteil der Kriegsopfer aus unbeteiligten, also unschuldigen Zivilisten — durchschnittlich circa 90 Prozent sogenannte „Kollateralschäden“.
Der „Fun-Fact“, dass im Ukraine-Krieg das Verhältnis getöteter Kriegsteilnehmer zu zivilen Opfern wegen der russischen Methode, diesen Krieg zu führen, genau umgekehrt ist, sollte aber in diesem Gesprächskontext vielleicht besser unerwähnt bleiben, da es kontraproduktiv sein könnte.
Ausgehend von dieser Faktenlage lässt sich die argumentative Falle eines selektiven Pazifismus gut umschiffen: Wenn ich es nicht verantworten beziehungsweise nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann, an einem Krieg teilzunehmen, bei dem ich bereits jetzt weiß, dass erfahrungsgemäß neun unschuldige Opfer für die Eliminierung eines einzigen „schuldigen“ feindlichen Kämpfers in Kauf genommen werden müssen, läuft auch die früher so beliebte Fangfrage, ob ich meine Freundin/Frau/Mutter nicht notfalls auch mit tödlichen Konsequenzen für den Angreifer verteidigen würde, ins Leere. Denn nur der unmittelbare „schuldige“ Angreifer würde hier getroffen nicht aber unbeteiligte Unschuldige, wobei da die Frage nach der individuellen Schuld eines ausführenden Befehlsempfängers nicht geklärt werden muss. Darüber hinaus kann es als unterlassene Hilfeleistung gesehen werden, wenn man schwächere Opfer nicht gegen Angriffe zu schützen versucht; die Wahl der Mittel muss der jeweiligen Situation und Sachlage entsprechen, notfalls eben auch Gegengewalt, aber möglichst ohne inakzeptable „Kollateralschäden“. Man muss also nicht einmal Pazifist sein — ich selbst war das nie —, um in einer „Gewissensprüfung“ kaum widerlegbar auf verantwortungsethischer Basis zu argumentieren.
Nun wird jeder damit rechnen müssen, dass die Gegenseite Beispielsituationen irgendwann (er)finden wird, die zur Fangfrage führen, welche Art oder Höhe an Kollateralschäden denn noch akzeptabel beziehungsweise mit dem eigenen Gewissen vereinbar wäre. Einerseits könnten die hierfür angeführten fiktiven Fälle so willkürlich konstruiert sein, dass sie in der Realität schwer vorstellbar sind. Wenn dieser Einwand nicht ausreicht, sollte man seine bisherige verantwortungsethische Argumentationslinie am vorgegebenen Beispiel konsequent weiterverfolgen. Im Zweifelsfall sollte man für eine Antwort um ausreichend Bedenkzeit bitten, die durchaus ein paar Tage oder Wochen umfassen kann, weil man ja vor einer ehrlichen Antwort das eigene Verhalten in dieser fiktiven Beispielsituation besonders im Hinblick auf die eigene Verantwortung mit allen Folgeabwägungen erst überdenken müsse. Gesinnungsethisches Denken würde spontane Antworten provozieren oder zumindest zulassen, glaubwürdiges verantwortungsethisches Argumentieren erfordert gründliche Reflektion.
Eine Möglichkeit zur Totalverweigerung ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Allerdings könnten nun die argumentativen Möglichkeiten in diese Richtung weiter gehen als im gesinnungsethischen Denken, welches sich weitgehend auf die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe fixiert. Eine verantwortungsethische Argumentation mit Folgeabwägung hingegen könnte jegliche Form der Kriegsteilnahme oder -unterstützung ablehnen, somit also auch Sanitätsdienst an der Front et cetera. Lediglich Instandhaltung ziviler Infrastruktur, die Versorgung der Zivilbevölkerung und wohl auch die medizinische Versorgung und Pflege verletzter Soldaten in der Heimat wären hier unstrittige ethisch begründbare Pflichten.
Im Hinblick auf die unbedingte Vermeidung unschuldiger ziviler Opfer geht übrigens meines Wissens eine bereits im Kontext der 9/11-Anschläge erfolgte Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVG) noch weiter: Soweit ich mich erinnere, dürfte beispielsweise ein Verkehrsflugzeug im Fall einer terroristischen Flugzeugentführung nicht einmal bei der Drohung des Absturzes auf ein Atomkraftwerk abgeschossen werden, weil das Leben der betroffenen Flugzeuginsassen nicht Gegenstand von Schadensabwägungen sein könne und die Anzahl der Opfer nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfe. Auch zur Verhinderung der Gefährdung von Leben und Gesundheit vieler Tausend Menschen durch die Zerstörung eines AKW dürfe der sichere Tod unbeteiligter Passagiere nicht in Kauf genommen werden.
Ob das BVG mit seiner derzeitigen Zusammensetzung die Problematik der bewusst in Kauf genommenen Kollateralschäden für den Kriegsfall ebenso konsequent zugunsten Unbeteiligter beurteilen würde, ist allerdings eine andere Frage.
Fortsetzung folgt morgen…
Friedrich Fellrocker war früher in der Versicherungsbranche aktiv und ist jetzt im Ruhestand. Er beobachtet und interpretiert derzeit von Lateinamerika aus die Geschehnisse in der alten Heimat und anderswo. Auch zukünftig wird er sich gelegentlich wieder zu Wort melden.
Titelbild: Straßenbahn mit Bundeswehr-Werbung am Postplatz in Dresden. Foto: Martin Kraft (CC BY-SA 4.0).
Quelle: https://www.manova.news/artikel/stell-dir-vor-es-ist-krieg?ref=apolut.net
Quellen und Anmerkungen:
(1) https://www.apolut.net/der-kommentar-9-wenn-die-usa-auf-europas-aufmupfige-schauen-von-kayvan-soufi-siavash/ ab Minute 13:55
(2) https://www.youtube.com/watch?v=7nptagSqJBs besonders ab Minute 7:00
(3) Zitiert aus Wikipedia-Artikel „Kriegsdienstverweigerung in Deutschland“, „Kritik“
(4) Wer ein gutes Buch über Verantwortungsethik lesen möchte, dem sei „Das Prinzip Verantwortung“ von Hans Jonas empfohlen.
(5) Vgl. dazu den ehemaligen Seleskyj-Berater Oleksej Arestovich über die EU-Strategie: https://tkp.at/2026/01/02/ex-selenskyj-berater-das-ist-der-weitere-eu-kriegsplan/
(6) https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/10241 der letzte Abschnitt „Die Front ist überall“
(7) https://verfassungsblog.de/kriegsdienstverweigerung-kriegsfall-bundesgerichtshof/ Das Urteil bezog sich wohl auf einen ukrainischen Bürger, weshalb ich die rechtliche Einschätzung der Autorin teile. Trotzdem könnte sich das BVG für ein abschließendes Urteil ggf. viel Zeit nehmen, sofern es ein Verfahren gegen dieses Urteil des BGH überhaupt zulassen würde. Mindestens bis dahin könnten sich andere Gerichte auf das Urteil des BGH beziehen.
(8) https://www.apolut.net/der-kommentar-9-wenn-die-usa-auf-europas-aufmupfige-schauen-von-kayvan-soufi-siavash/ ab Minute 12:25
Disclaimer: Berlin 24/7 bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum. Gastbeiträge und Meinungsartikel
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