Die Kreuze in Bayerns Behördenräumen dürfen hängen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Dienstag Klagen gegen den entsprechenden Elass des bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder (CSU) ab. Die seit 2018 geltende Vorschrift besagt, dass in jedem staatlichen Gebäude in Bayern ein Kreuz hängen muss.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig wies jetzt Revisionen gegen eine vorherige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München zurück. Die Kreuze verletzten nicht das Recht anderer Weltanschauungsgemeinschaften auf Religionsfreiheit, entschied das Bundesgericht, und stellten keinen Verstoß gegen das grundrechtliche Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens.
Der religionskritische „Bund für Geistesfreiheit“ hatte mit seiner Klage die Aufhebung des Erlasses und die Entfernung der Kreuze gefordert. Zuvor hatte bereits der Bund im Sommer 2022 eine Niederlage einstecken müssen.
Der Kreuzererlass war vom bayerischen Kabinett im April 2018 auf Initiative von Ministerpräsident Söder beschlossen worden und trat im Juni 2018 in Kraft.
Für die Leipziger Richter keine unzulässige Vorschrift. Sinngemäß befanden sie, dass der Freistaat sich mit dem Aufhängen der Kreuze „nicht mit christlichen Glaubenssätzen“ identifiziere.
In seiner Stellungnahme zu dem Gerichtsbeschluss erklärte Söder gegenüber dpa: „Das Kreuz ist ein Zeichen unserer christlichen und kulturellen Prägung. Es gehört zu Bayern.“