Verbot teils außer Vollzug gesetzt: „Compact“ darf wieder erscheinen

Das im Juli von Bundesinnenministerin Nancy Faeser verfügte sofortige Verbot der Zeitschrift „Compact“ wurde teils vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht in Leipzig mitteilte, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Herausgeber des Magazins, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, in bestimmten Maße statt.

shutterstock/Bohbeh

Damit kann das Blatt unter bestimmten Auflagen vorerst wieder erscheinen. Eine endgültige Entscheidung über ein Verbot wird im Hauptsacheverfahren fallen.

Alles spricht laut der Mitteilung des Gerichts dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist. Ob sich das Magazin sich aber gegen den Verbotsgrund richtet, gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Es ließen sich in den Veröffentlichungen zwar „Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde“ erkennen. Auch lasse sich aus vielen Beiträgen „eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ herauslesen. Zweifel bestünden jedoch, ob dies alles derart prägend sei, dass das „Compact“-Verbot verhältnismäßig sei. So gebe es in dem Magazin mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit „in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge“.

Faeser bezeichnete Compact als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“. Es hetze „auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie“, betonte die Ministerin. Auch die mit dem Magazin verbundene Videoproduktionsfirma Conspect Film GmbH wurde verboten.

Das Magazin darf seither nicht mehr erscheinen. Webseiten wurden gesperrt. Bei Durchsuchungen in mehreren Bundesländern wurden unter anderem Datenträger und Exemplare des Magazins beschlagnahmt.

Kurz darauf reichte „Compact“ sowohl eine Klage als auch ein Eilantrag gegen das Verbot ein. Das Bundesverwaltungsgericht ist in erster und letzter Instanz für derartige Klagen zuständig. Über das Eilverfahren hat das Gericht jetzt entschieden. 

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