„Compact“ zu Hause: Eine Straftat?

  • POLITIK
  • Juli 26, 2024
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Mögliche Auswirkungen des Verbots des Magazins «Compact» sorgen vor allem online für Diskussionen. Manche Besitzer von Ausgaben der Zeitschrift befürchten, durch das Verbot ist jetzt auch schon der bloße Besitz von «Compact»-Heften eine Straftat.

shutterstock / PadungsakMK

Das vom Bundesinnenministerium (BMI) verfügte Verbot vom 16. Juli betrifft das herausgebende Medienunternehmen des «Compact»-Magazins, die Compact-Magazin GmbH, sowie die Conspect Film GmbH. Nach Ansicht des BMI richten sich beide Firmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Das Magazin darf seither nicht mehr erscheinen. Rechtlich handelt es sich bei dem Schritt um ein Vereinsverbot. Dagegen wehrt sich «Compact» vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Für Besitzer eines «Compact»-Hefts hat das Verbot aber keine Auswirkungen: «Der reine Besitz von „Compact“-Magazinen stellt für sich genommen keine Straftat dar», erklärte ein BMI-Sprecher auf dpa-Anfrage. Denn: Das Vereinsverbot zielt rechtlich in erster Linie auf die Firmen ab und verbietet diese als Organisationen.

Vor allem bei einer Weiterverbreitung ist aber mit Konsequenzen zu rechnen. Denn mit der Verbotsverfügung sind auch Logos und Symbole von «Compact» nicht mehr erlaubt. Sie dürfen nach dem Vereinsgesetz «für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots» nicht mehr öffentlich in einer Versammlung verwendet werden. Zudem ist jede Form der Verbreitung der Hefte ab sofort strafbar – zum Beispiel per Verkauf. Dazu kann auch zählen, wenn «Compact»-Videos mit den verbotenen Kennzeichen geteilt werden.

Ausnahmen gelten allerdings, wenn die Symbole etwa zur Aufklärung über verfassungswidrige Bestrebungen verwendet werden.

Es bleibt weiterhin abzuwarten, ob das «Compact»-Verbot standhält. Am Ende müssen Gerichte entscheiden, ob das Vorgehen des Ministeriums rechtmäßig ist. Jetzt wehrt sich das Blatt vor Gericht.

Wann das Bundesverwaltungsgericht über die Klage entscheidet, ist noch offen. Bei der Entscheidung wird es voraussichtlich auch darum gehen, wie sich das Verbot in Abwägung mit der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit rechtfertigen lässt. «Compact»-Chefredakteur Jürgen Elsässer hatte von einem ungeheuerlichen Eingriff in die Pressefreiheit gesprochen.

(red/dpa)

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