Mit der Umsetzung der neuen EU-Vorgaben verschärft Deutschland das EU-Sanktionsrecht. Was bislang als Ordnungswidrigkeit galt, wird strafbewehrt – es drohen hohe Freiheits- und Geldstrafen und eine weitreichende Ausdehnung der Pflichten auf das gesamte Umfeld sanktionierter Personen.
Ein Beitrag von Roberto J. De Lapuente

Mit dem am 15. Januar 2026 beschlossenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union hat Deutschland sein Sanktionsrecht grundlegend verschärft – und an die Vorgaben Brüssels angepasst. Besonders betroffen sind davon Wirtschaftsunternehmen. Aber auch für sanktionierte Einzelpersonen hat das Gesetz Bedeutung, denn deren wirtschaftliche, berufliche und persönliche Handlungsräume werden nun erheblich enger gezogen.
Außerdem bezieht die Bundesregierung – die die Umsetzung forcierte – damit endlich Stellung. Bis heute war es üblich, dass die Regierung EU-Sanktionen als eine Art Naturkatastrophe wertete, wenn sie mit Kritik an etwaige Sanktionierungen konfrontiert wurde. Dabei sei an diverse Ausflüchte in der Bundespressekonferenz erinnert, speziell wenn Florian Warweg nachfragte: Die Pressesprecher schoben vornehmlich Brüssel die Verantwortung zu und sahen sich damit außerstande, etwas Konkretes zu den Fällen sanktionierter Einzelpersonen zu sagen. Das ändert sich nun – Verstößen gegen Sanktionen ist nun unbedingt nachzugehen. Etwaige Verstöße werden außerdem nicht mehr als Ordnungswidrigkeit behandelt, sondern werden als strafbewehrt eingeordnet.
Straftat statt Ordnungswidrigkeit
Hintergrund des Gesetzes ist die EU-Richtlinie 2024/1226, mit der europaweit einheitliche Mindeststandards für die Ahndung von Sanktionsverstößen geschaffen werden sollten. Zuvor variierte die Behandlung solcher Verstöße stark: In manchen Mitgliedstaaten drohten lediglich geringe Bußgelder, in anderen Freiheitsstrafen. Deutschland lag irgendwo zwischen lax und hartnäckig – viele Verstöße wurden lediglich als Ordnungswidrigkeiten behandelt.
Das neue Gesetz ändert dies grundlegend. Verstöße gegen EU-Sanktionen können nun in nahezu allen relevanten Konstellationen als Straftaten bewertet werden. Das betrifft nicht nur klassische Handels- oder Exportverbote, sondern auch Finanzdienstleistungen, Investitionen, Beratungsleistungen und sogar unterlassene Meldungen eingefrorener Vermögenswerte. Für Unternehmen drohen Geldbußen von bis zu 40 Millionen Euro, für Einzelpersonen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren in besonders schweren Fällen.
Besonders einschneidend ist das neue Recht für Personen, die selbst auf EU-Sanktionslisten stehen. Für sie endet die Sanktionswirkung nicht mehr bei eingefrorenen Konten oder Reisebeschränkungen. Vielmehr wird ihr gesamtes Umfeld rechtlich in die Pflicht genommen.
Ein zentrales Element ist die Ausweitung der Meldepflichten. Wer beruflich – etwa als Journalist, Berater, Verleger, Bankmitarbeiter oder Geschäftspartner – Kenntnis über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einer sanktionierten Person erlangt, muss diese Informationen den Behörden melden. Unterlassene oder verspätete Meldungen können strafbar sein. Zwar gibt es Ausnahmen für bestimmte rechtsberatende Berufe, doch der Kreis der potenziell Meldepflichtigen ist groß.
Die Fallbeispiele Baud und Dogru
Für sanktionierte Personen bedeutet dies eine de facto soziale und wirtschaftliche Isolation, eine vor aller Welt kenntlichgemachte Fixierung der neuen Reichsacht: Selbst legale Unterstützungsleistungen werden für Dritte rechtlich riskant. Die Gesetzgebung legt es darauf an, dass das Umfeld des Sanktionierten aus Gründen vorauseilender Vorsicht nicht mehr zur Hilfe eilt und sich abwendet. Die Vereinsamung des Sanktionierten wird als Konsequenz eines solchen Vorgehens in Kauf genommen.
Der frühere Schweizer Nachrichtendienstoffizier und Militäranalyst Jacques Baud steht exemplarisch für die Betroffenen dieser neuen Form der Ächtung. Baud wurde wegen seiner öffentlichen Positionierungen und Analysen zum Ukrainekrieg auf eine EU-Sanktionsliste gesetzt. Ihm wird vorgeworfen, russische Narrative zu verbreiten und damit die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Europäischen Union zu gefährden – Beweise wurden keine vorgelegt. Ähnlich gelagert ist der Fall des deutschen Journalisten Hüseyin Dogru, der ebenfalls von EU-Sanktionen betroffen ist. Ihm werden propagandistische Tätigkeiten im Sinne russischer Staatsinteressen vorgeworfen – dabei war Russland gar nicht der Schwerpunkt von Dogrus journalistischer Arbeit. Dogru lebt in Berlin, seine Lebensverhältnisse sind bereits jetzt prekär. Wie soll sich das noch entwickeln?
Mit dem neuen deutschen Sanktionsstrafrecht ergeben sich weitreichende Folgen: Honorare für Vorträge, Bucherlöse, journalistische Vergütungen oder Beratungsleistungen könnten als »Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen« gelten. Veranstalter oder Plattformbetreiber, die Zahlungen leisten oder Verträge fortführen, setzen sich potenziell strafrechtlichen Risiken aus. Selbst indirekte Zahlungsflüsse – etwa über Drittstaaten oder zwischengeschaltete Gesellschaften – stehen unter verschärfter Beobachtung und können als Sanktionsumgehung verfolgt werden. All das galt zwar vorher schon als nicht zulässig – oder war nicht ganz sicher in der juristischen Beurteilung –, ist nun aber verbrieft worden.
Medienhäuser, die Beiträge veröffentlichen, Honorare zahlen oder Kooperationen eingehen, müssen künftig sehr genau prüfen, ob sie sich strafbar machen könnten. Selbst technische Dienstleistungen – etwa Hosting, Schnitt, PR-Unterstützung oder IT-Beratung – können unter das weit gefasste Dienstleistungsverbot fallen. Das Gesetz kennt keine »journalistische Ausnahme« im engeren Sinne; maßgeblich ist allein, ob eine sanktionierte Person wirtschaftlich profitiert.
Nur die Sanktionierten bleiben im rechtslosen Raum
Neu ist auch die ausdrückliche Strafbarkeit der Vermögensverschleierung durch Dritte. Wer Gelder oder Ressourcen einer sanktionierten Person verdeckt weiterleitet, falsche Angaben macht oder Strohkonstruktionen nutzt, riskiert empfindliche Strafen. Besonders schwere Fälle können mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden. Der Gesetzgeber hat somit die Sanktionierung noch stärker als vorher zu einem Instrument der Isolation modifiziert. Es soll Abschreckungswirkung zeitigen und den Sanktionierten in die Einsamkeit befördern. Strafrechtliche Risiken werden auf diesen Weise auf Dritte vorverlagert und damit auf das gesamte Umfeld der Betroffenen ausgeweitet.
Unklar bleibt zunächst mal, wie deutsche Gerichte mit der Unterstützung sanktionierter Personen umgehen werden. Wie verhältnismäßig es tatsächlich ist, wenn Personen nicht wegen klassischer Wirtschafts- oder Gewaltverbrechen, sondern wegen politischer oder publizistischer Tätigkeit sanktioniert wurden, wird vielleicht demnächst auch in einem Gerichtssaal in Deutschland entschieden werden.
Dieses neue deutsche Sanktionsstrafrecht stellt einen Paradigmenwechsel dar. Für sanktionierte Personen wie Jacques Baud oder Hüseyin Dogru bedeutet dies eine deutliche Verschärfung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Lage. Für ihr Umfeld steigt das Risiko erheblich – und mit ihm die Bereitschaft, schützenden Abstand zu halten.
Der deutsche Büttel, strammstehend vor dem Berliner Vorortparlament in Brüssel, bekennt sich nun zu den EU-Sanktionen – das tat Berlin freilich immer, allerdings wurde die Regierung stets seltsam zurückhaltend, wenn es um die Sanktionierung von Einzelpersonen ging. Mit dem sogenannten Gesetz zu Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen, hat die deutsche Administration nun ein klares Bekenntnis zur Ächtung auch von Einzelpersonen abgeliefert. Unterstützer von Sanktionierten werden selbst sanktioniert – aber die Sanktionierten haben bis heute keine Möglichkeit, rechtlich gegen die Brüsseler Auflagen vorzugehen. Wie nennt man eine solche Rechtsauffassung eigentlich, die Unterstützung gesetzlich verbietet, aber keinen rechtlichen Rahmen erarbeitet, der es Betroffenen möglich macht, ihrer Sanktion – die laut EU keine Bestrafung, sondern Prävention sein soll – rechtsstaatlich zu begegnen? Willkür?

Roberto J. De Lapuente, Jahrgang 1978, ist gelernter Industriemechaniker und betrieb acht Jahre lang den Blog »ad sinistram«. Von 2017 bis 2024 war er Mitherausgeber des Blogs »neulandrebellen«. Er war Kolumnist beim »Neuen Deutschland« und schrieb regelmäßig für »Makroskop«. Seit 2022 ist er Redakteur bei »Overton Magazin«. De Lapuente hat eine erwachsene Tochter und wohnt in Frankfurt am Main.
Mehr Beiträge von Roberto De Lapuente →
Disclaimer: Berlin 24/7 bemüht sich um ein breites Meinungsspektrum. Gastbeiträge und Meinungsartikel müssen nicht die Sichtweise der Redaktion Berlin 24/7 widerspiegeln. Wir bemühen uns, unterschiedliche Sichtweisen von verschiedenen Autoren – auch zu den gleichen oder ähnlichen Themen – abzubilden, um weitere Betrachtungsweisen darzustellen oder zu eröffnen.






