Die Grenzen der Reisefreiheit

Wer arm ist, hat kein Recht auf Urlaub

Ein Beitrag von Ruth Frölich

Freizeit, Erholung, Urlaub … Wenn sich die Schulferien nähern, sehnen sich alle nach einer Verschnaufpause. Während die Regierung der BRD einen Vorschlag nach dem anderen macht, wie die Freizeit reduziert werden kann, um den Grad der Ausbeutung zu erhöhen, lohnt sich ein Blick in die Verfassung der DDR: In Artikel 34 war das Recht auf Freizeit und Erholung festgeschrieben: „Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht auf Freizeit und Erholung.“ Dieses Recht wurde gewährleistet „durch die gesetzliche Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, durch einen voll bezahlten Jahresurlaub und durch den planmäßigen Ausbau des Netzes volkseigener und anderer gesellschaftlicher Erholungs- und Urlaubszentren.“

Die DDR gilt als Land, das seinen Bürgerinnen und Bürgern, die „Reisefreiheit“ verwehrte, weil Reisen ins westliche Ausland nur sehr eingeschränkt möglich waren. Und in der BRD heute? Auch der Kapitalismus setzt der Reisefreiheit klare Grenzen: Ein Fünftel der Bevölkerung kann sich nicht einmal mehr einen einwöchigen Urlaub leisten, auch nicht im Inland. Bei Alleinerziehenden und ihren Kindern sind es sogar 38 Prozent (Zahlen von 2024). Interessant zu wissen: Wenn sich jemand nicht einmal einen einwöchigen Urlaub leisten kann, gilt das in der EU als einer der Armutsindikatoren. Bei uns sind das 17,4 Millionen Menschen.

Es versteht sich von selbst, dass Menschen im Sozialhilfebezug sich keinen Urlaub leisten können. Es sei denn, man schlüpft bei einem Verwandten unter. Das gilt für alle, ob noch im arbeitsfähigen Alter oder Rentnerin mit ergänzender Grundsicherung im Alter. Der Regelbedarf liegt seit dem 1. Januar 2024 unverändert bei 563 Euro für einen Erwachsenen. Davon muss alles bezahlt werden: Strom, Monatskarte, Handy, Essen, Kleidung, Versicherungen, anfallende Reparaturen und so weiter. Laut Bundesverfassungsgericht soll dieser Betrag das „soziokulturelle Existenzminimum“ decken. Urlaub gehört nach gegenwärtiger Rechtslage nicht dazu.

Berechnet wird der „Regelbedarf“ aufgrund statistischer Größen für die unterste Einkommensgruppe der Beschäftigten. Die Logik dahinter ist das „Lohnabstandsgebot“. Die so entstandene Warenkorb-Tabelle weist für Gaststättenbesuche und Beherbergung monatlich ganze 18 Euro aus. Für Bildung sind es gerade einmal 2 Euro. Wer arm ist, braucht keine Bildung und soll brav daheimbleiben.

Welche Chancen auf einen kurzen Urlaub gibt es für Familien und vor allem für Alleinerziehende mit kleinen Kindern? Tatsächlich gibt es in vielen, wenn auch nicht in allen, Bundesländern die Möglichkeit, Familienerholungsprogramme für Menschen mit geringem Einkommen zu nutzen. Sie werden von der freien Wohlfahrtspflege organisiert. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

Wie viele Menschen in den Genuss dieser Programme kommen? Absurderweise werden dazu keine Zahlen erhoben – mit Ausnahme des Saarlandes. Dort waren es in den letzten fünf Jahren gerade einmal 400 Familien pro Jahr.

Lange Zeit galten Jugendherbergen als günstige Alternative. Doch das ist vorbei. Heute zahlt eine vierköpfige Familie pro Nacht zwischen 120 und 160 Euro. Und selbst ein Stellplatz auf einem Zeltplatz kann je nach Lage zu viel kosten.

Was bleibt? Die gute alte Sommerfrische, der Verwandtenbesuch. Doch was passiert, wenn ein Mensch, der Sozialleistungen bezieht, verreist, und sei es innerhalb Deutschlands? Aus eigener Erfahrung weiß ich: Das Sozialamt darf selbst bei kurzem Inlandsaufenthalt in einer anderen Stadt nachfragen: „Wie lange waren Sie dort?“ So geschah es mir, als ich einmal bei einem Familienbesuch einen zweistelligen Betrag von der Bank abhob und später meine Kontoauszüge vorlegen musste. Auch wenn es keine Pflicht gibt, private Lebensumstände offenzulegen, so ist so ein Vorgang ziemlich entwürdigend.

Existenzgefährdend wird es für alte Menschen mit Grundsicherung im Alter, wenn sie einen Tag länger als die maximal erlaubten vier Wochen auf Verwandtenbesuch im Ausland sind. Dann entfällt automatisch der Leistungsbezug (Paragraph 60 SGB I), und wer Pech hat, verliert seine Wohnung. Lebt die Familie weit weg, kommt zum Finanzierungsproblem das Problem mit den Ämtern, Mitwirkungspflichten und Schikanen.

Wie war das nochmal mit der Reise­freiheit?


Ruth Frölich, Autorin bei unsere-zeit.de

Quelle: https://www.unsere-zeit.de/die-grenzen-der-reisefreiheit-4815889/

Titelbild: Ein Hund blickt von einem Balkon auf La Palma. Foto: Danapit (CC BY-SA 4.0).

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