Informationskrieg: Europäischer Gerichtshof legitimiert einseitige Pressezensur

Rechtsprofessor Martin Schwab kommentiert in den sozialen Netzen aktuell ein kritisches Urteil des Europäischen Gerichtshofs: In der Causa ging es um das Teilen von Inhalten des Senders RT Deutsch auf einem privaten Blog. Dies sei laut EuGH auch auf privaten Websites verboten, immerhin gehe es beim Verbot darum, „die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union“ zu schützen. Doch was ist nach dieser Logik mit Pro-NATO- und Pro-Ukraine-Medien? Ist Propaganda von der anderen Seite keine Gefahr?

Ein Beitrag von Martin Schwab (via facebook)

„Liebe Community,

ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gibt Anlass zur Warnung – in mehrfacher Hinsicht. Es handelt sich um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2.7.2026 in der Rechtssache C-67/25.

Folgendes war passiert: Vor dem Landgericht Saarbrücken müssen sich mehrere Angeklagte, die auf einem von ihnen verantworteten Blog Videos des Senders RT Deutsch geteilt hatten, wegen des Vorwurfs verantworten, sie hätten eine kriminelle Vereinigung gegründet § 129 StGB) – kriminell deshalb, weil das Teilen dieser Videos gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d (zur Tatzeit noch Buchstabe b) AWG (Außenwirtschaftsgesetz) in Verbindung mit den EU-Verordnungen 833/2014 und 2022/350 unter Strafe stehe.

Das Landgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Blog nur privat und nicht kommerziell betrieben wurde, und legte dem EuGH die Frage vor, ob nicht-kommerzielle Blog-Betreiber auch als „Betreiber“ im Sinne der genannten EU-Verordnungen (genauer: im Sinne von Art. 2f Absatz 1 VO [EU] 833/2014, der durch VO [EU] 2022/350 eingefügt wurde) angesehen werden können.

Ja, entschied nun der EuGH: Betreiber sei jeder, der für die Verbreitung oder die Bereitstellung von Inhalten verantwortlich sei, egal ob er damit Geld verdiene oder nicht. Und wer eben Inhalte des Senders RT Deutsch verbreite, verbreite verbotene Inhalte – verboten deshalb, weil sich dies aus Anhang XV der VO 2022/350 ergebe. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut der oben zitierten Vorschrift, sondern auch deren Zweck: Das Verbot, Inhalte des Senders RT Deutsch zu verbreiten, diene dazu, „die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit der Union“ zu schützen, die durch die systematische internationale Kampagne der Medienmanipulation, der Verfälschung von Fakten und der Propaganda bedroht werden, die die Russische Föderation über eine Reihe von unter der ständigen direkten oder indirekten Kontrolle der russischen Führung stehenden Medien führt, um ihre Nachbarländer, die Union und deren Mitgliedstaaten zu destabilisieren und um die militärische Aggression gegen die Ukraine zu rechtfertigen, zu unterstützen und voranzutreiben“.

Die erste Warnung richtet sich damit an alle Menschen, die auf Ihren Seiten bei Facebook, Instagram, X & Co. Inhalte gleich welcher Art teilen: Wer Inhalte des Senders RT Deutsch irgendwo teilt, macht sich nach deutschem Recht strafbar. Auch wenn es „nur“ privat geschieht. Ich gehe davon aus, dass die Meldestellen in Deutschland längst ihre Messer wetzen.

Die zweite Warnung ist freilich eher gesamtgesellschaftlicher Natur: es ist die Warnung vor einer gefährlichen Fehlentwicklung in der (in diesem Fall europäischen) Justiz. Völlig kritiklos übernimmt nämlich der EuGH das Dogma, dass die Berichterstattung beim Sender RT Deutsch manipulativ und faktenverfälschend sei sowie den Charakter von Propaganda trage. Ob vergleichbare Vorwürfe auch gegen NATO- und Ukraine-freundliche Medien erhoben werden könnten, hinterfragt der EuGH nicht. Es sieht so aus, als gebe es auch für den EuGH „gute“ und „schlechte“ Medien.

Warum fällt es ausgebildeten Richtern so schwer, sich der Vorstellung zu öffnen,

  • dass im Krieg die Wahrheit immer das erste Opfer ist,
  • dass auch die NATO- und Ukraine-freundlichen Medien eine politische Agenda verfolgen könnten,
  • dass es vielleicht die Medien auf beiden Seiten mit der Wahrheit nicht so genau nehmen
  • und dass es daher Aufgabe des kritischen Medienpublikums ist, alle Seiten anzuhören und sich mit der gebotenen Vorsicht ein eigenes Bild zu machen?

Wenn man Kriegsberichterstattung zur Kenntnis nimmt, darf man, so meine ich, erst einmal gar nichts glauben – egal von welcher Seite. Und es kann bei der Einordnung der Berichterstattung helfen, die Frage zu stellen, wer von dem Krieg profitiert. Finanzieren vielleicht dieselben Akteure, die die berichtenden Medien finanzieren, auch die Rüstungsindustrie? Wenn ja: Kann das vielleicht einen Einfluss auf den Inhalt der Berichterstattung haben? Wie verhält es sich mit der Möglichkeit, dass einzelne Akteure beide Seiten des Krieges finanzieren? Werden dann vielleicht auch die Medien auf beiden Seiten finanziert? Der EuGH hat die Chance verpasst, diesen Fragen auf den Grund zu gehen.

Der EuGH legitimiert mit seinem Urteil vom 2.7.2026 – C-67/25 knallharte Pressezensur. In einer liberalen Demokratie ist dies nicht hinnehmbar – und zwar völlig unabhängig davon, wie man den Sender RT Deutsch inhaltlich bewertet. Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta (EuGRCh), wo es schlicht heißt „Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet“, wird im hier besprochenen Urteil noch nicht einmal zitiert. Dabei ist die EuGRCh auch für die EU-Rechtsetzungsorgane bindend. Der EuGH hätte daher die Zensur-Verordnungen der EU an Art. 11 Abs. 2 EuGRCh messen müssen – und hat eben dies leider versäumt.

Herzliche Grüße
Ihr und Euer
Martin Schwab“


Martin Schwab ist Jurist und Hochschullehrer an der Universität Bielefeld. Er ist bekannt für seine Arbeit im Bereich des Bürgerlichen Rechts, Verfahrens- und Unternehmensrechts. Schwab ist auch als Strafverteidiger tätig und hat sich in verschiedenen rechtlichen und politischen Themen engagiert.

Quelle: https://report24.news/informationskrieg-europaeischer-gerichtshof-legitimiert-einseitige-pressezensur/

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